Ratgeber

Wiederkehrende Prüfungen nach BetrSichV

Die meistgesuchte Antwort zu diesem Thema gibt es nicht: Eine Tabelle, in der steht, wie oft welches Arbeitsmittel geprüft werden muss, hat der Gesetzgeber nicht geschrieben.

Die Betriebssicherheitsverordnung nennt für die meisten Arbeitsmittel keine Frist. Sie verlangt stattdessen, dass du sie selbst festlegst — aus der Gefährdungsbeurteilung heraus, für deinen Betrieb.

Dieser Text referiert den Verordnungstext und die einschlägigen Regeln. Die Festlegung für deinen Betrieb ist eine fachliche Entscheidung und gehört zu einer befähigten Person.

Warum keine Fristen im Gesetz stehen

Feste Fristen gibt es nur für überwachungsbedürftige Anlagen — Aufzüge, Druckanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Für alles andere gilt § 3 BetrSichV: Die Prüfung und ihr Umfang ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.

Das wirkt zunächst wie eine Lücke. Es ist eine bewusste Entscheidung. Eine Bohrmaschine im Büro und dieselbe Bohrmaschine auf einer Baustelle haben nicht dasselbe Risiko, und eine einheitliche Frist wäre für das eine zu streng und für das andere zu lasch.

Die Tabellen, die man im Netz findet, sind deshalb keine Vorschriften. Es sind Richtwerte aus den technischen Regeln und aus der DGUV Vorschrift 3 — brauchbar als Ausgangspunkt, aber sie ersetzen die eigene Festlegung nicht.

Wie du die Frist ableitest

Der Weg ist in der Verordnung angelegt: Gefährdung beurteilen, Prüfart und Prüfumfang bestimmen, Frist festlegen, Festlegung begründen.

Für elektrische Betriebsmittel liefert die DGUV Vorschrift 3 Anhaltspunkte. Ortsveränderliche Geräte werden üblicherweise in Abständen zwischen sechs und vierundzwanzig Monaten geprüft, ortsfeste Anlagen deutlich seltener. Auf Baustellen sind drei Monate verbreitet.

Interessant ist die Rückkopplung: Liegt die Fehlerquote bei ortsveränderlichen Geräten dauerhaft niedrig, lässt sich das Intervall verlängern. Steigt sie, muss es kürzer werden. Wer seine Fristen nie anpasst, hat entweder Glück oder schaut nicht hin.

Wer prüfen darf

§ 2 Absatz 6 BetrSichV definiert die zur Prüfung befähigte Person. Verlangt werden drei Dinge zusammen: eine passende Berufsausbildung, Berufserfahrung, und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet.

Das dritte Merkmal wird oft übersehen. Ein Meister, der seit zehn Jahren nur noch im Büro sitzt, erfüllt es nicht mehr — die Qualifikation verfällt nicht, die Aktualität schon.

Für überwachungsbedürftige Anlagen reicht die befähigte Person je nach Prüfart nicht aus; dort ist eine zugelassene Überwachungsstelle vorgesehen.

Was dokumentiert werden muss

Die Prüfung selbst ist die eine Hälfte. Ohne Aufzeichnung ist sie im Zweifel nicht geschehen.

Die Festlegung der Frist

Nicht nur die Frist, sondern warum sie so gewählt wurde. Genau das fragt eine Aufsichtsperson zuerst, und genau das fehlt am häufigsten.

Das Prüfergebnis

Datum, Prüfumfang, Ergebnis, und wer geprüft hat. Bei festgestellten Mängeln zusätzlich, was daraus geworden ist.

Die Befähigung der prüfenden Person

Nachweis über Ausbildung und aktuelle Tätigkeit. Bei externen Dienstleistern gehört das in die Vertragsunterlagen.

Opspect unterstützt dabei: Prüfpläne mit eigenem Turnus je Anlage, fällige Prüfungen automatisch vorgeschlagen, Befunde mit Foto-Protokoll, und die Historie am Objekt statt in einer Ordnerstruktur. Die Festlegung der Frist bleibt eine fachliche Entscheidung.

Prüffristen im Griff behalten

Wie man aus festgelegten Fristen einen laufenden Betrieb macht, steht im zweiten Teil.

Häufige Fragen

Gibt es eine gesetzliche Tabelle mit Prüffristen?

Für die meisten Arbeitsmittel nicht. Feste Fristen gelten nur für überwachungsbedürftige Anlagen. Sonst leitet sich die Frist aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV ab.

Sind die DGUV-V3-Werte verbindlich?

Es sind Richtwerte, keine starren Vorgaben. Sie können begründet verkürzt oder verlängert werden.

Wer gilt als befähigte Person?

Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV, wer Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet zusammen mitbringt.

Darf ein externer Dienstleister prüfen?

Ja, sofern er die Anforderungen an die befähigte Person erfüllt. Die Verantwortung für die Organisation der Prüfung bleibt beim Betrieb.

Was passiert bei einer versäumten Prüfung?

Das ist zunächst ein Organisationsmangel. Kommt es zu einem Unfall, wirkt sich eine fehlende oder nicht dokumentierte Prüfung auf die Bewertung aus.